Vereinssatzung

Satzung Reit-Club Augsburg e.V.
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Satzung des Reit-Club Augsburg e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

 

Unter dem Namen Reit-Club Augsburg e.V.  ist am 31. Juli 1952 ein Verein errichtet worden, welcher seinen Sitz in Augsburg hat. Er ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Er ist am 24. März 1953 im Vereinsregister, geführt beim Amtsgericht Augsburg, eingetragen worden. Seine Registernummer ist VR 542. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

 

  1. Der Reit-Club Augsburg e.V. bezweckt die Pflege des Reit-, Fahr- und Turniersportes, insbesondere des Jugendsportes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung. 

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. 

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd und durch sie nicht bedingt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Vereinsjahr 

 

Als Vereinsjahr und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

 

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Jugendmitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 

  2. Im übrigen erfolgt die Aufnahme in den Verein durch Beschluß der Vorstandschaft auf schriftlichen Antrag. Der Aufnahmebeschluß ist dem Aufgenommenen schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichtung der Aufnahmegebühren. 

  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen schriftlich abgelehnt und im ersten Jahr der Mitgliedschaft ebenso von der Vorstandschaft widerrufen werden 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder 

 

1. Jedes Ehrenmitglied und jedes ordentliche Mitglied hat im Verein eine Stimme (aktives Wahlrecht) und ist wählbar (passives Wahlrecht). Das Recht, die Vereinseinrichtungen zu benutzen, wird in einer Reitanordnung durch die Vorstandschaft festgelegt, welcher sich die Mitglieder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen. 

2. Jedes Mitglied trägt persönlich die Gefahr eines Personen- oder Sachschadens, welcher mit seiner sportlichen Betätigung eintreten kann. Hierfür besteht keine gesetzliche Haftung des Vereins. 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder 

 

  1. Jedes Mitglied ist zur Erbringung der folgenden Leistungen verpflichtet: 

    1. a)  Zahlung des Jahresbeitrages spätestens zum 1. 

      Mai eines jeden Jahres, 

    2. b)  Arbeitsleistungen, die durch Geldzahlungen 

      ersetzt werden können, zur Pflege oder zum 

      Ausbau der Vereinsanlage. 

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der 

    Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Beitrag für Jugendliche muß niedriger festgesetzt werden als der für ordentliche Mitglieder. 

  3. Zur Anordnung von zwei eintägigen Arbeitseinsätzen pro Mitglied und Vereinsjahr ist der Vorstand befugt. Die Höhe der entsprechenden Geldbeträge setzt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit fest.

  4. Die Anordnung von darüber hinausgehenden Arbeitseinsätzen und die Bemessung der entsprechenden Geldbeträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann der Vorstandschaft diese Befugnisse mit 2/3-Mehrheit ganz oder teilweise befristet übertragen. 

  5. Das zuständige Organ kann die Anordnung von Arbeitsdiensten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots auf bestimmte Mitgliedergruppen beschränken oder zwischen diesen differenzieren.

  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. 

  7. Jedes Mitglied hat stets den Interessen des Vereins entsprechend zu handeln und dessen Ansehen zu wahren. 

  8. Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Natur- und des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten und auch außerhalb von Turnieren die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nebst Ausführungsbestimmungen einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayer. Reit- und Fahrverbandes e. V. anzuerkennen. 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß und Tod. 

  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31. Dezember jeden Vereinsjahres durch eingeschriebene Erklärung möglich, welche spätestens am 1. Oktober dem 1. Vorsitzenden zugegangen sein muß. 

  3. Der Ausschluß kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das auszuschließende Mitglied 

    1. a)  mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 

      sechs Monate in Verzug geblieben ist oder 

    2. b)  gegen die Interessen des Vereins oder die 

      Satzung verstoßen, sich unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht oder das Ansehen oder die Belange des Vereins geschädigt hat. 

    Dem Auszuschließenden ist vor Beschlußfassung durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Rechtfertigung oder zu freiwilligem, sofortigem Austritt zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist ihm eingeschrieben bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach dessen Zugang durch eingeschriebenen Brief Beschwerde an den 1. Vorsitzenden erheben. Über die rechtzeitig eingelegte Beschwerde entscheidet der Ehrenrat. 

 

§ 9 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat. 

 

§ 10 Die Vorstandschaft 

 

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Master, dem Organisationsleiter und dem Jugendwart. 

  2. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und leitet ihn. 

 

§ 11 Wahl der Vorstandschaft 

 

  1. Die Vorstandschaft wird alle zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung einzeln gewählt, und zwar die beiden Vorsitzenden notwendig geheim durch Stimmzettel. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft können durch Zuruf gewählt werden, wenn diese Art der Wahl von irgendeiner Seite vorgeschlagen wird und kein Widerspruch erfolgt. 

  2. Abweichend erfolgt die Wahl des Jugendwarts durch eine Jugendversammlung, bei der alle Jugendmitglieder stimmberechtigt sind, mit einfacher Mehrheit. Der gewählte Jugendwart erwirbt das Amt durch Bestätigung in der Form eines Beschlusses der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft. 

  3. Die Wiederwahl bisheriger Vorstandschaftsmitglieder ist zulässig. 

  4. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, so wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied, welches von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Wird die Bestätigung versagt, hat die gleiche Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl zu treffen. 

  5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden hierzu von der Vorstandschaft vorgeschlagen. 

 

§ 12 Geschäftsführung der Vorstandsschaft 

 

Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft nach Bedarf ein. Die Vorstandschaft muß binnen 8 Tagen einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung geladen wurden und mindestens drei anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandschaft beschließt mit der Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 13 Die Vorsitzenden 

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. 

 

§ 14 Der Schatzmeister 

 

Die Kassengeschäfte führt der beauftragte Schatzmeister. Er verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten. Zahlungen für den Verein nimmt er gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten. 

 

§ 15 Der Schriftführer 

 

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Abwicklung des Schriftverkehr des Vereins. Er fertigt die Niederschriften von allen Sitzungen der Vorstandschaft und Versammlungen des Vereins. Alle Niederschriften sind fortlaufend numeriert in einem Ordner zu sammeln. 

 

§ 16 Der Master 

 

Dem Master obliegt die Leitung des Reit-, Fahr- und Turnierbetriebes. Er ist insbesondere verantwortlich für den Stall, die Pferdepflege und die reiterliche Ausbildung der Vereinsmitglieder. 

 

§ 17 Organisationsleiter 

 

Der Organisationsleiter ist verantwortlich für die vereinseigenen Liegenschaften und Anlagen, die Reitwege und den reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen. 

 

§ 18 Jugendwart 

 

Der Jugendwart ist für die Betreuung der Jugendlichen verantwortlich – mit besonderer Betonung des Leistungssports. 

 

$ 19 Der Ehrenrat 

 

Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er kann von der Vorstandschaft über seine Aufgabe gemäß § 8 der Satzung hinaus beratend in allen Angelegenheiten herangezogen werden, welche einzelne Mitglieder und ihr Verhältnis zum Verein betreffen. 

 

§ 20 Mitgliederversammlungen 

 

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung statt. 

 

§ 21 Jahreshauptversammlung 

 

1. Die Jahreshauptversammlung ist jährlich nach Schluß des Vereinsjahres einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Ihr stehen u. a. zu 

  1. a)  Entgegennahme des Geschäftsberichts, 

  2. b)  Entlastung des Vorstandes, 

  3. c)  Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates, 

  4. d)  Wahl der beiden Rechnungsprüfer für das 

    folgende Vereinsjahr, 

  5. e)  Beschlußfassung über Anträge von 

    Mitgliedern, soweit sie nicht zu den laufenden, von der Vorstandschaft zu erledigenden Geschäften gehören. 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist mit einem Einladungsschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Versammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. 

  2. Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 3 Tage vor ihrem Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. 

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig. In ihr muß das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung hierbei ist unzulässig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Leiters der Jahreshauptversammlung. 

  4. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht mitzuteilen. 

  5. Dem einmal jährlich zu erstattenden Geschäftsbericht, welcher den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters umfaßt, geht eine Rechnungsprüfung durch die beiden im Vorjahre von der Jahreshauptversammlung bestimmten Rechnungsprüfer voraus, welche der Versammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten. 

 

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Für das bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beobachtende Verfahren gelten die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung entsprechend mit der Maßgabe, daß für eine Satzungsänderung mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. 

 

§23 Auflösung des Vereins 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Wird diese Zahl der Anwesenden nicht erreicht, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3⁄4-Mehrheit entscheidet. 

 

§ 24 Verfahren bei Beendigung des Vereins 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

 

 

Kontakt

 

Bei Interesse und Fragen zu unserer Reitschule oder zu unserem Verein senden Sie uns einfach eine eMail an info@reitclub-augsburg.de oder verwenden Sie unser Kontaktformular.

 

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